Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 83/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Freiwillige Meldungen
Freiwillige Meldungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die bessere Nachvollziehbarkeit und Zuordenbarkeit der am Einzeltier angewendeten Antibiotika können – über die Meldungen des 2. Abschnitts dieser Verordnung hinaus – folgende Daten erfasst und der durchführenden Stelle übermittelt werden:
Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierhalterin bzw. durch den Tierhalter,
Daten über die Anwendung von Antibiotika durch die Tierärztin bzw. durch den Tierarzt.
(2)Absatz 2,Der Erfassungszeitraum der freiwilligen Meldungen hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Meldungen sind bis zum 31. März des Folgejahres an die durchführende Stelle zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2016
Dokumentnummer
NOR40161979