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Art. 12

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.04.2002 BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 12

(1) Bei ernsten Störungen in einem Wirtschaftszweig einer Vertragspartei kann die betroffene Vertragspartei unter den in den folgenden Absätzen vorgesehenen Voraussetzungen und nach den dort vorgeschriebenen Verfahren die erforderlichen Schutzmaßnahmen treffen.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen stellt die betreffende Vertragspartei vor Erlaß der darin vorgeschriebenen Maßnahmen oder in Fällen nach Absatz 3 so schnell wie möglich dem Kooperationsausschuß alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine gründliche Prüfung der Lage im Hinblick auf eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen. Auf Antrag der anderen Vertragspartei finden Konsultationen im Kooperationsausschuß statt, bevor die betreffende Vertragspartei die geeigneten Maßnahmen trifft.

(3) Schließen außergewöhnliche Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erforderlich machen, eine vorherige Prüfung aus, so kann die betreffende Vertragspartei unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

(4) Mit Vorrang sind die Maßnahmen zu treffen, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen müssen sich in ihrer Tragweite auf das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt Notwendige beschränken.

Die Schutzmaßnahmen werden dem Kooperationsausschuß unverzüglich notifiziert und sind dort, insbesondere im Hinblick auf ihre möglichst baldige Aufhebung, Gegenstand regelmäßiger Konsultationen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162017