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Art. 3

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.04.2002 BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen dieses Titels gelten

  1. Litera a
    für die in der Gemeinschaft oder in der Republik San Marino hergestellten Waren, einschließlich der ganz oder teilweise aus Drittlandswaren gewonnenen Waren, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden;
  2. Litera b
    für Waren mit Herkunft aus dritten Ländern, die sich in der Gemeinschaft oder der Republik San Marino im zollrechtlich freien Verkehr befinden.

(2) Als im freien Verkehr der Gemeinschaft oder der Republik San Marino befindlich gelten diejenigen Waren aus dritten Ländern, für die die Einfuhrförmlichkeiten erfüllt sowie die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und nicht ganz oder teilweise rückvergütet worden sind.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162008