Rechtstracker.at

§ 8a

Fassungen
ab 01.07.2025 — BGBl. I Nr. 26/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute01.07.2025 § → § BGBl. I Nr. 26/2025
§ 8a01.05.202430.06.2025 BGBl. I Nr. 51/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Förderung von Handwerkerleistungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.07.2025BGBl. I Nr. 26/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden gemäß Paragraph 13, Meldegesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, unentgeltlich zu ermöglichen.
  3. Absatz 3,Der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 6, sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 6, berechtigt, die Anzahl der in Österreich tätigen Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Rechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.
  5. Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 6, zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, auf das Unternehmensregister gemäß Paragraph 25, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, unentgeltlich einzuräumen.
  6. Absatz 6,Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 6, in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen gemäß Paragraph 2, Wirtschaftskammergesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 1998,,, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  7. Absatz 7,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Artikel 26, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die
    1. Ziffer eins
      personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, elektronische Zustelladresse);
    2. Ziffer 2
      personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).
  8. Absatz 8,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
  9. Absatz 9,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß Paragraph 8, festzulegen.

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40269638