Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.09.2013 bis 30.04.2015 — BGBl. III Nr. 47/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.09.201330.04.2015 BGBl. III Nr. 47/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 47 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2015,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.09.2013BGBl. III Nr. 47/2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

GZ. BMeiA-DE.4.36.10/0004-IV.2/2013

An die

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Metternichgasse 3
1030 Wien

römisch fünf e r b a l n o t e

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland seine Empfehlungen und ersucht, mit Hinblick auf die Vorgespräche im Gegenstand sowie in Ergänzung der geschätzten Verbalnote 510-02-516.20/9-12 AUT des Auswärtigen Amts vom 4. April 2011, mit der die deutsche Seite mitteilt, dass die Republik Österreich auch weiterhin an den in der österreichischen Eröffnungsnote vom 28. Jänner 2011 genannten Orten vertreten wird, um Ergänzung des Dienstorts Chicago auf der Liste jener Dienstorte, an denen die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertreten. Die Liste dieser Dienstorte findet sich im Anhang.

Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8, Absatz eins, eins Punkt S, a, t, z, EU Visakodex darstellen, die am 1. September 2013 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit von jeder Seite auf diplomatischen Wege gekündigt werden kann.

Weiters bestätigt die österreichische Seite, dass falls eine Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung des Visumantrages zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, nach Artikel 8, Absatz 2, des Visakodex verfahren wird. Das heißt, die deutsche Vertretungsbehörde übermittelt den Antrag in einem solchen Fall an die zuständige österreichische Vertretungs-behörde, die den Antrag ebenfalls prüft. Kommt die österreichische Vertretungs-behörde ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, übermittelt sie der vertretenden deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail ein ausgefülltes Formblatt gemäß Anhang römisch sechs zum Visakodex zur Verweigerung eines Visums. Sollte die österreichische Vertretungsbehörde hingegen zum Ergebnis kommen, dass ein Visum erteilt werden soll, teilt sie dies der deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail mit, die dann das Visum auf Verantwortung der österreichischen Vertretungsbehörde erteilt.

Weiters darf vorgeschlagen werden, dass die österreichische Seite hierüber gemäß Artikel 53 Absatz 1 Litera a, des EU Visakodex die Verständigung der Europäischen Kommission durchführt.

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 5. Juli 2013

L.S.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20008833

Dokumentnummer

NOR40162081