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Art. 3

Fassungen
21.03.2014 bis 28.02.2018 — BGBl. III Nr. 65/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 321.03.201428.02.2018 BGBl. III Nr. 65/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2018,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

21.03.2014BGBl. III Nr. 65/2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2018

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 3

Verfahren

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nehmen den Visumantrag entgegen, erfassen die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führen die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden erfüllt, entscheiden diese über den Visumantrag und stellen gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden sind befugt, Visa in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anerkannt sind.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden nicht erfüllt, sind die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Bei Anträgen von Personen gemäss Artikel 4 dieser Vereinbarung findet Artikel 8 Absatz 2 des Visakodex Anwendung.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäss Artikel 3 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das österreichische Rechtsmittelverfahren gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Für den Fall, dass die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden für einen Visumantrag gemäss Artikel 2 Absatz 2 nicht zuständig sind, verweisen sie den Antragsteller an die in Artikel 5 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste schweizerische Vertretungsbehörde.

Im RIS seit

19.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20008841

Dokumentnummer

NOR40162187