Rechtstracker.at

Art. 4

Fassungen
21.03.2014 bis 28.02.2018 — BGBl. III Nr. 65/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 421.03.201428.02.2018 BGBl. III Nr. 65/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2018,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

21.03.2014BGBl. III Nr. 65/2014

Außerkrafttretensdatum

28.02.2018aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2018

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

Besondere Anträge

1) Die zuständigen österreichischen Vertretungsbehörden legen ein besonderes Augenmerk auf Visumanträge, die von aussenpolitischer Bedeutung für die Schweiz sind. Unter Berücksichtigung der traditionellen Rolle der Schweiz als Sitzstaat von internationalen Organisationen sind dies insbesondere Anträge von:

  1. Litera a
    Inhabern eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses, die in offizieller Funktion oder zu privaten Zwecken für einen kurzfristigen Aufenthalt in die Schweiz einreisen;
  2. Litera b
    politischen Persönlichkeiten, ungeachtet des Passtyps (einschliesslich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund ihrer politischen Stellung die internationalen Beziehungen der Schweiz berühren;
  3. Litera c
    Personen, ungeachtet des Passtyps (einschliesslich Familienangehörige und Personen aus ihrem Umfeld, darunter private Hausangestellte), die aufgrund von internationalen Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten geniessen (zum Beispiel Delegierte, die eingeladen sind, an einer Konferenz teilzunehmen, die von der Schweiz oder von einer Organisation organisiert ist, mit der die Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen hat).

2) Die Schweiz stellt den zentralen österreichischen Behörden eine Liste mit den internationalen Organisationen zu, die mit der Schweiz ein Sitzstaatabkommen oder ein Fiskalabkommen abgeschlossen haben.

3) Die Schweiz informiert die österreichischen Behörden über die innerstaatlich geregelte Visumpflicht für die obgenannten Personengruppen.

Schlagworte

Diplomatenpass, Dienstpass

Im RIS seit

19.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Gesetzesnummer

20008841

Dokumentnummer

NOR40162188