Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befristete Beschäftigung von AusländerInnen in der Land- und Forstwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 103/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung BGBl. II Nr. 494/2013 bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden darf.Im Rahmen dieses Kontingents dürfen nach Ausschöpfung des mit Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 494 aus 2013, bereits zugeteilten Kontingents weitere Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2014 enden darf. (2)Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und AsylwerberInnen sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014
Dokumentnummer
NOR40162197