Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.04.2014 bis 30.04.2015 — BGBl. III Nr. 77/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.04.201430.04.2015 BGBl. III Nr. 77/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vereinbarung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Houston (Vereinigte Staaten) (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2015,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2014BGBl. III Nr. 77/2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

GZ. Berlin-ÖB/KONS/2300/2014

An das

Auswärtige Amt

Referat 510

Berlin

Verbalnote

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Auswärtigen Amt seine Empfehlungen und ersucht, mit Bezug auf die Vereinbarung über die Vertretung der Republik Österreich durch die Bundesrepublik Deutschland im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa, Verbalnote der Österreichischen Botschaft Berlin GZ. BMeiA-DE.4.36.10/0004-IV.2 aus 2013, vom 5. Juli 2013 und Antwortnote des Auswärtigen Amts GZ. 510-02-516.20/9-12 AUT vom 19. Juli 2013, und mit Hinblick auf die Vorgespräche im Gegenstand, um Ergänzung des Dienstortes Houston auf der Liste jener Dienstorte, an denen die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertreten. Die Liste der Dienstorte findet sich im Anhang.

Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat die Botschaft der Republik Österreich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Ergänzung der Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8, Absatz eins,, römisch eins.Satz EU Visakodex darstellen, die am 01. April 2014 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt. Auch für den Dienstort Houston gelten die Regelungen des obzitierten Notenwechsels.

Die Österreichische Botschaft Berlin wird rechtzeitig vor Beginn der Vertretung die Kontaktdaten der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde, an die im Falle einer beabsichtigten Ablehnung eines Visumantrags die Unterlagen zu übersenden sind, übermitteln.

Weiters darf vorgeschlagen werden, dass die österreichische Seite hierüber gemäß Artikel 53 Absatz 1 Litera a, des EU Visakodex die Verständigung der Europäischen Kommission durchführt.

Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben):

510-03-516.20/9-12/AUT

Verbalnote

Das Auswärtige Amt begrüßt die Botschaft der Republik Österreich und bestätigt den Erhalt der Note der Österreichischen Botschaft Berlin GZ. ÖB-Berlin /KONS/2300/2014, die wie folgt lautet:

Anmerkung, Es folgt der Text der Verbalnote)

An die

Botschaft der Republik Österreich

Stauffenbergstraße 1

10785 Berlin

Das Auswärtige Amt beehrt sich mitzuteilen, dass Deutschland gerne bereit ist, Österreich bei der Erteilung von Schengen-Visa in Houston zu vertreten. Dem Vorschlag ihrer Verbalnote vom 21.03.2014 (Gz. ÖB-Berlin/KONS/2300/2014) wird zugestimmt.

Die Vertretungsübernahme durch das Deutsche Generalkonsulat Houston beginnt demnach am 01.04.2014.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft Österreich erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Berlin, 25.03.2014

Im RIS seit

20.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20008843

Dokumentnummer

NOR40162217