Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von HandwerkerleistungenVerordnung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 140/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 140 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2014, wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut. (2)Absatz 2,Die Bausparkassen „Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.
(3)Absatz 3,Die zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1 (1) genannte Abwicklungsstelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.Die zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und an die in Paragraph eins, (1) genannte Abwicklungsstelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162664