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Art. 9 BFG 2015

Fassungen
ab 04.12.2015 — BGBl. I Nr. 140/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 9 heute04.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2015
Art. 901.01.201503.12.2015 BGBl. I Nr. 39/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

04.12.2015BGBl. I Nr. 140/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BFG 2015

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünfzehn

Text

Ausnahmen von generellen Regelungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 sowie Umschichtungs-, Bedeckungs- und Ausgleichsverbot

Artikel römisch neun. (1) Tatsächliche Mehreinzahlungen gemäß Artikel römisch fünf Absatz eins, Ziffer 3,, die im laufenden Finanzjahr nicht zur Bedeckung herangezogen wurden, sind jedenfalls einer Rücklage zuzuführen; Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 ist nicht anzuwenden.

  1. Absatz 2,Folgende Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen dürfen weder vor Ende des Finanzjahres 2015 einer Rücklage zugeführt noch bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, BHG 2013 berücksichtigt werden:
    1. Litera a
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Dienstgeberbeiträgen gemäß dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Fassung des Artikel 52 Ziffer eins und Ziffer 3, des 2. Stabilitätsgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,;
    2. Litera b
      in allen Untergliederungen Auszahlungseinsparungen bei Pensionsbeiträgen (Dienstgeberbeiträgen) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013;
    3. Litera c
      in der Untergliederung 16 alle nicht zweckgebundenen Mehreinzahlungen;
    4. Litera d
      Auszahlungseinsparungen und Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 22;
    5. Litera e
      Auszahlungseinsparungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 24.02.01;
    6. Litera f
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    7. Litera g
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    8. Litera h
      Mehreinzahlungen bei der Budgetposition 14.02.02.01.8260.711 (Vergütungen vom Bundesministerium für Inneres (GVS));
    9. Litera i
      Mehreinzahlungen bei allen Budgetpositionen der Untergliederung 13 im Gesamtausmaß von 40 Millionen Euro.
  2. Absatz 3,Folgende Mindereinzahlungen bleiben bei der Ermittlung der Rücklage gemäß Paragraph 55, Absatz eins, BHG 2013 unberücksichtigt:
    1. Litera a
      geringere Pensionsbeiträge (Dienstgeberbeiträge) gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, BHG 2013, denen geringere Auszahlungen gemäß Absatz 2, Litera b,) gegenüberstehen, bleiben bei der Ermittlung der Rücklagen der Detailbudgets 23.01.01. und 23.04.01 unberücksichtigt;
    2. Litera b
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 25.02.01.8530.145 (Rückzahlungen des Reservefonds);
    3. Litera c
      Mindereinzahlungen bei der Budgetposition 43.01.04.8030.000 (Versteigerung von Emissionszertifikaten);
    4. Litera d
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 45.02.01 (Dividenden und Gewinnabfuhren) sowie des Detailbudgets 45.02.03 (Veräußerungserlöse unbewegliches Bundesvermögen);
    5. Litera e
      Mindereinzahlungen bei allen Budgetpositionen des Detailbudgets 46.01.01 (Rückzahlung von Partizipationskapital sowie Dividenden).
  3. Absatz 4,Die Vollziehung für die Detailbudgets 30.02.02 und 30.02.04 hat gemeinsam im Detailbudget 30.02.02 zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Budgetmittel gemäß Absatz 2, dürfen weder für Umschichtungen gemäß Paragraph 53, BHG 2013 und Artikel römisch vier noch zur Bedeckung bzw. zum Ausgleich von Überschreitungen gemäß Artikel römisch fünf herangezogen werden, sondern sind vom jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organ gemäß Paragraph 52, BHG 2013 bis zu einem vom Bundesminister für Finanzen zu bestimmenden Termin zu binden.
  5. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 52, Absatz 3, sowie Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz und Absatz 2, BHG 2013 gilt:
    1. Ziffer eins
      die Verpflichtungen des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 52, Absatz 3 und Paragraph 55, Absatz 2, BHG 2013 hinsichtlich des Finanzjahres 2014 entfallen im Finanzjahr 2015;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen hat die gemäß Paragraph 55, Absatz eins, 2, Satz BHG 2013 bei der Bildung von Rücklagen für das Finanzjahr 2014 vorgenommenen Abzüge bis zum Ende des Finanzjahres 2015 rückgängig zu machen, soferne die jeweilige, nicht genehmigte Mittelverwendungsüberschreitung für die jeweilige haushaltsführende Stelle im Finanzjahr 2014 nicht vorhersehbar war und somit im Finanzjahr 2014 nicht rechtzeitig genehmigt werden konnte.

Schlagworte

Umschichtungsverbot, Bedeckungsverbot

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20008870

Dokumentnummer

NOR40176596