Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 41/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen. Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 41.02.02 (Schiene) der Untergliederung 41 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2015 bis 2019 in der Höhe von bis zu 39,445 Euro Milliarden, wovon 32,668 Milliarden Euro auf durch Investitionen bis 2019 induzierte Annuitäten und 6,777 Milliarden Euro auf weitere in den Zuschussverträgen gemäß Paragraph 42, Bundesbahngesetz zugesagte Zuschüsse entfallen, die keine Annuitäten darstellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
NOR40162746