Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organvigilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die jeweilige Entnahmeeinheit ist verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International die erhobenen Informationen zur Charakterisierung der/des Spenderin/Spenders und der bereitgestellten Organe gemäß den Anlagen A und B OTPG unverzüglich zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Falls einige der nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.Falls einige der nach Absatz eins, zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162754