Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich
der Gefährdung und der voraussichtlichen Schadenswirkung durch Hochwasser sowie
ihrer Funktionen für den
den Hochwasserrückhalt und
für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen
beurteilt werden.
(2)Absatz 2,Gefahrenzonenplanungen dienen
der Information der Öffentlichkeit über die Gefährdung durch Hochwasser sowie
als Grundlage für
die Projektierung und Durchführung von schutzwasserwirtschaftlichen Maßnahmen,
die Erstellung von Regionalprogrammen (§ 42a Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2013die Erstellung von Regionalprogrammen (Paragraph 42 a, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2013, die Erstellung, Überprüfung und allfällige Aktualisierung von
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (§ 55k WRG 1959) sowieHochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten (Paragraph 55 k, WRG 1959) sowie
Hochwasserrisikomanagementplänen (§ 55l WRG 1959).Hochwasserrisikomanagementplänen (Paragraph 55 l, WRG 1959).
(3)Absatz 3,Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in Paragraph 42 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162769