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§ 5 WRG-GZPV

Fassungen
ab 14.06.2014 — BGBl. II Nr. 145/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute14.06.2014 BGBl. II Nr. 145/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.06.2014BGBl. II Nr. 145/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG-GZPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Abflussuntersuchungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Auf Basis der erhobenen Planungsgrundlagen sind für das betrachtete Einzugsgebiet charakteristische Hochwasserprozesse für Hochwasser niedriger, mittlerer und hoher Wahrscheinlichkeit (Szenarien gemäß Paragraph 55 k, Absatz 2, WRG 1959) zu bestimmen. Dabei sind neben den hydraulischen Abflussvorgängen auch die damit einhergehenden Feststoffprozesse und gewässermorphologischen Prozesse gemäß der Charakteristik des Gewässers und des Einzugsgebietes zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Ein Bemessungsereignis umfasst alle charakteristischen Hochwasserprozesse, die derselben Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.
  3. Absatz 3,Für die charakteristischen Hochwasserprozesse sind Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, Wassertiefen und, soweit nach geltenden technischen Standards mit angemessenem Aufwand möglich, Fließgeschwindigkeiten sowie sonstige zur Bewertung nach Paragraph 6, benötigte Informationen zu ermitteln. Für jedes Bemessungsereignis (Absatz 2,) sind unter Betrachtung aller charakteristischen Hochwasserprozesse das größte flächenmäßige Ausmaß der Überflutungsflächen mit Hochwasseranschlaglinien, die größte Wassertiefe und gegebenenfalls die höchste Fließgeschwindigkeit darzustellen.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008876

Dokumentnummer

NOR40162772