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Anl. 1

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Anlage 1

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR AUSLEGUNG
DER ARTIKEL 45 UND 46

Die Vertragsparteien sind Demokratien. Sie möchten zusammenarbeiten, um ihre gemeinsamen Werte in der Welt zu fördern. Ihr Abkommen ist ein Signal für ihre gemeinsame Entschlossenheit, Demokratie, Menschenrechte, Nichtverbreitung und Bekämpfung des Terrorismus in der ganzen Welt zu fördern. Die Durchführung dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien, die dieselben Werte teilen, beruht daher auf den Grundsätzen des Dialogs, der gegenseitigen Achtung, der gleichberechtigten Partnerschaft, des Multilateralismus, des Konsenses und der Achtung des Völkerrechts.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „geeignete Maßnahmen“ im Sinne von Artikel 45 Absatzl 3 Maßnahmen sind, die in einem angemessenen Verhältnis zur Nichterfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen stehen. Die Maßnahmen können hinsichtlich dieses Abkommens oder eines spezifischen Abkommens getroffen werden, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist. Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren der Abkommen am wenigsten behindern; dabei ist zu berücksichtigen, dass möglicherweise innerstaatliche Rechtsbehelfe verwendet werden können, sofern solche zur Verfügung stehen.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass für die Zwecke der richtigen Auslegung und der praktischen Anwendung dieses Abkommens „besonders dringenden Fälle“ im Sinne von Artikel 45 Absatzl 4 Fälle erheblicher Verletzung dieses Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung liegt in einer nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht zulässigen Ablehnung der Erfüllung dieses Abkommens oder in einem besonders ernsten und schweren Verstoß gegen ein wesentliches Element des Abkommens. Bei der Prüfung, ob eine erhebliche Verletzung des Artikels 4 Absatzl 2 vorliegt, berücksichtigen die Vertragsparteien den offiziellen Standpunkt der zuständigen internationalen Einrichtungen, wenn solche vorliegen.

Hinsichtlich Artikel 46 gilt, dass im Falle von Maßnahmen hinsichtlich eines spezifischen Abkommens, das Teil des gemeinsamen institutionellen Rahmens ist, einschlägige Streitbeilegungsverfahren des spezifischen Abkommens auf das Verfahren für die Umsetzung des Schiedsspruchs Anwendung finden, wenn die Schiedsrichter entscheiden, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt oder nicht verhältnismäßig war.

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162876