Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU - Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
ARTIKEL 10
Wirtschaftspolitischer Dialog
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog zwischen ihren Behörden zu verstärken und den Informations- und Erfahrungsaustausch über Gesamtwirtschaftspolitik und gesamtwirtschaftliche Trends zu fördern.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, den Dialog und die Zusammenarbeit zu verstärken, um das Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungssystem für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
Schlagworte
Informationsaustausch, Rechnungslegungssystem, Prüfungssystem, Aufsichtssystem
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162832