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Art. 23

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 23

Umwelt und natürliche Ressourcen

(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, die natürlichen Ressourcen und die biologische Vielfalt als Grundlage für die Entwicklung der heutigen und künftiger Generationen zu erhalten und nachhaltig zu bewirtschaften.

(2) Die Vertragsparteien bemühen sich, ihre Zusammenarbeit beim Schutz der Umwelt, unter anderem auf regionaler Ebene, fortzusetzen und zu verstärken, insbesondere mit Blick auf Folgendes:

  1. Litera a
    Klimawandel und Energieeffizienz,
  2. Litera b
    Umweltbewusstsein,
  3. Litera c
    Beteiligung an und Durchführung von multilateralen Umweltübereinkünften, einschließlich über biologische Vielfalt und biologische Sicherheit sowie des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen,
  4. Litera d
    Förderung von Umwelttechnologien, -produkten und -dienstleistungen, einschließlich Umweltmanagementsystemen und Umweltkennzeichnung,
  5. Litera e
    Verhinderung der illegalen grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Stoffen, gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
  6. Litera f
    Küsten- und Meeresumwelt, Erhaltung, Bekämpfung der Verschmutzung und der Degradation,
  7. Litera g
    Beteiligung der örtlichen Bevölkerung am Umweltschutz als wesentlicher Faktor für nachhaltige Entwicklung,
  8. Litera h
    Bodenbewirtschaftung und Raumordnung,
  9. Litera i
    der Austausch von Informationen, Fachwissen und Methoden.

(3) Dem Ergebnis des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung und der Durchführung der einschlägigen multilateralen Umweltübereinkünfte wird, soweit relevant, Rechnung getragen.

Schlagworte

Umweltprodukt, Umweltdienstleistung, Küstenumwelt

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162845