Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU - Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 27Artikel 27
Text
ARTIKEL 27
Entwicklungshilfe
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Informationen über ihre Entwicklungshilfepolitik auszutauschen, um einen regelmäßigen Dialog über die Ziele dieser Politik und über ihre jeweiligen Entwicklungshilfeprogramme in Drittländern einzurichten. Sie werden prüfen, in welchem Umfang im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften und den für die Durchführung dieser Programme geltenden Bedingungen eine umfassendere Zusammenarbeit möglich ist.
(2) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Pariser Erklärung von 2005 zur Wirksamkeit der Entwicklungshilfe und kommen überein, die Zusammenarbeit im Hinblick auf die weitere Verbesserung der Ergebnisse der Entwicklungszusammenarbeit zu verstärken.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162849