Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU - Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Text
ARTIKEL 36
Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, zusammen darauf hinzuarbeiten, dass der Missbrauch ihrer Finanzsysteme zum Waschen von Erträgen aus Straftaten einschließlich Drogenhandel und Korruption und zur Finanzierung des Terrorismus verhindert wird. Diese Zusammenarbeit erstreckt sich auf die Einziehung von Vermögenswerten und Geldern, die aus Erträgen von Straftaten stammen.
(2) Die Vertragsparteien können im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften zweckdienliche Informationen austauschen und geeignete Standards zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus anwenden, die den Standards der in diesem Bereich tätigen internationalen Gremien wie der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen die Geldwäsche“ gleichwertig sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162858