Rechtstracker.at

Art. 38

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 38 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 38

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 38

Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und –dienste untereinander zusammenarbeiten und einen Beitrag zur Abwehr und Beseitigung der Gefahren der grenzüberschreitenden Kriminalität für beide Vertragsparteien zu leisten. Die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, -agenturen und -diensten kann in Form der gegenseitigen Amtshilfe bei Untersuchungen, des Austausches von Ermittlungstechniken, der gemeinsamen Ausbildung und Schulung von Strafverfolgungspersonal und jeder sonstigen Art von gemeinsamen Maßnahmen und Unterstützung erfolgen, die die Vertragsparteien einvernehmlich vereinbaren.

Schlagworte

Strafverfolgungsagentur, Strafverfolgungsdienst

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162860