Rechtstracker.at

Art. 46

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 46 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 46

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 46

Schiedsverfahren

(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei (3) Schiedsrichtern zusammen. Innerhalb von vierzehn (14) Tagen, nachdem eine Vertragspartei um Einleitung des Schiedsverfahrens ersucht hat, bestellt jede Vertragspartei einen Schiedsrichter und der Gemischte Ausschuss einen dritten Schiedsrichter. Die Bestellung eines Schiedsrichters durch eine Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege notifiziert. Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit. Die Schiedsrichter bemühen sich, so schnell wie möglich, spätestens jedoch drei (3) Monate nach dem Tag der Bestellung der Schiedsrichter zu einer Entscheidung zu gelangen. Der Gemischte Ausschuss vereinbart ausführliche Verfahrensregeln für die zügige Durchführung des Schiedsverfahrens.

(2) Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Umsetzung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Schiedsrichter sprechen auf Ersuchen Empfehlungen dazu aus, wie der Schiedsspruch umzusetzen ist, um das Gleichgewicht der Rechte und Pflichten nach diesem Abkommen wiederherzustellen.

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162868