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Art. 6

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 6

Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren

(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.

(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre.

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162828