Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU - Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL 6
Schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft berühren
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut, dass die schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, nicht unbestraft bleiben dürfen und dass ihre wirksame Verfolgung durch Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene und durch Verstärkung der internationalen Zusammenarbeit, gegebenenfalls unter Einbeziehung des Internationalen Strafgerichtshofs, gewährleistet werden muss. Die Vertragsparteien kommen überein, sich uneingeschränkt für die Universalität und Integrität des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs und der damit zusammenhängenden Rechtsinstrumente einzusetzen.
(2) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass ein Dialog zwischen den Vertragsparteien über diese Fragen von Nutzen wäre.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162828