Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 4.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 4,
Text
4. Abschnitt
Datenmeldungen für den Fernwärmebereich
Unterjährige Erhebungen
§ 10.Paragraph 10,
Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats zu melden:
für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 0 Uhr bis zum Monatsletzten 24 Uhr die gesamte Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz als stündliche und als tägliche Messwerte, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
zum Erhebungszeitpunkt Monatsletzter 24 Uhr den Lagerstand der für Strom- und Wärmeerzeugung vorgesehenen fossilen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.
Schlagworte
Stromerzeugung
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162934