Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
6. Abschnitt
Vorkehrungen für den Krisenfall
Erhebungen zum Monitoring der Versorgungssicherheit
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Für Zwecke des Monitoring der Versorgungssicherheit sind jährlich bis zum 30. April von den Fernleitungsnetzbetreibern jeweils für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 6 Uhr des Vorjahres bis zum 1. Jänner 6 Uhr des aktuellen Jahres sowie als Vorschau zumindest für die dem Berichtsjahr folgenden zwei Jahre eine Beschreibungen der durchgeführten und geplanten Instandhaltungs- und Erweiterungsprogramme inklusive einer allgemeinen Beschreibung der Instandhaltungs- und Erweiterungsstrategien, jeweils untergliedert nach Netzebenen und Betriebsmitteln zu melden.
(2)Absatz 2,Von den Erdgasunternehmen sind spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres für den Erhebungszeitpunkt 1. Oktober 6 Uhr des Berichtsjahres die aus Erdgasbezugsverträgen aus Importen mit einer mehr als einjährigen Laufzeit tatsächlich bezogenen Mengen für die vergangenen zwölf Monate und die kontrahierten Jahresmengen (maximale Vertragswerte) für die kommenden zwölf Monate, unter Angabe der jeweiligen Restlaufzeit(en) zu melden.
Schlagworte
Instandhaltungsprogramm
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162940