Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Weitergabe und Verwendung von Daten
§ 21.Paragraph 21,
(1)Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
(2)Absatz 2,Entsprechend § 27 Abs. 9 EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß § 2 bis § 11 sowie § 16 und § 17 möglichst aktuell bzw. bis zum 31. Mai des der Erhebungsperiode bzw. dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.Entsprechend Paragraph 27, Absatz 9, EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 11, sowie Paragraph 16 und Paragraph 17, möglichst aktuell bzw. bis zum 31. Mai des der Erhebungsperiode bzw. dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
(3)Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit
ist die Meldung der Daten gemäß § 2 und § 4 Abs. 1, die dem Verteilergebietsmanager oder dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt von diesem unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Daten, die vom Marktgebietsmanager an die E-Control übermittelt werden, sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln;ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins,, die dem Verteilergebietsmanager oder dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt von diesem unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Daten, die vom Marktgebietsmanager an die E-Control übermittelt werden, sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln;
ist die Meldung der Daten gemäß § 8 Abs. 1, die dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Verteilergebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen;ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Verteilergebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen;
ist die Meldung der Daten gemäß § 12 Abs. 1, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Marktgebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Derartige Daten sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Marktgebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Derartige Daten sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
kann nach Absprache zwischen dem jeweiligen Meldepflichtigen einerseits sowie der E-Control und dem Verteilergebietsmanager andererseits eine direkte Übermittlung der Daten an den Verteilergebietsmanager und eine Weiterleitung durch den Verteilergebietsmanager an die E-Control unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate vereinbart werden.
In diesen Fällen sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162945