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§ 21 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Weitergabe und Verwendung von Daten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Daten, die auf Basis dieser Verordnung erhoben werden, dürfen ausschließlich für die im EnLG 2012 vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
  2. Absatz 2,Entsprechend Paragraph 27, Absatz 9, EnLG 2012 können dem Verteilergebietsmanager bzw. dem Marktgebietsmanager für die Vorbereitung und operative Durchführung von Lenkungsmaßnahmen auf Anfrage Daten gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 11, sowie Paragraph 16 und Paragraph 17, möglichst aktuell bzw. bis zum 31. Mai des der Erhebungsperiode bzw. dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils mittels einheitlicher Formate in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden.
  3. Absatz 3,Aus Gründen der Einfachheit und Zweckmäßigkeit
    1. Ziffer eins
      ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 2 und Paragraph 4, Absatz eins,, die dem Verteilergebietsmanager oder dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt von diesem unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Daten, die vom Marktgebietsmanager an die E-Control übermittelt werden, sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln;
    2. Ziffer 2
      ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, die dem Verteilergebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Verteilergebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen;
    3. Ziffer 3
      ist die Meldung der Daten gemäß Paragraph 12, Absatz eins,, die dem Marktgebietsmanager zur Verfügung stehen, direkt vom Marktgebietsmanager unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate an die E-Control durchzuführen. Derartige Daten sind gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
    4. Ziffer 4
      kann nach Absprache zwischen dem jeweiligen Meldepflichtigen einerseits sowie der E-Control und dem Verteilergebietsmanager andererseits eine direkte Übermittlung der Daten an den Verteilergebietsmanager und eine Weiterleitung durch den Verteilergebietsmanager an die E-Control unter Einhaltung insbesondere der Qualität, der Meldetermine sowie der Datenformate vereinbart werden.
    In diesen Fällen sind die jeweils Meldepflichtigen von ihrer Meldepflicht an die E-Control entbunden.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162945