Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
3. Abschnitt
Vorschaudaten
Tagesvorschauen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 14 Uhr sind für den folgenden Gastag von den Bilanzgruppenverantwortlichen Großabnehmerfahrpläne jeweils getrennt nach Standorten als stündliche Energiemengen zu melden.
(2)Absatz 2,Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Absatz eins, notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162932