Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Pflichten von Bilanzgruppenmitgliedern und -verantwortlichen
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 9, Absatz eins, notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Die entsprechenden Kraftwerksdaten sind jeweils von jenen Bilanzgruppenverantwortlichen zu melden, in deren Bilanzgruppe der reale Kraftwerkseinsatz (Effektiveinsatz) vorgenommen wird.
(2)Absatz 2,Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß § 8 und § 9 getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.Eine Dokumentation der zur Erfüllung der Meldepflichten gemäß Paragraph 8 und Paragraph 9, getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.
Schlagworte
Bilanzgruppenverantwortliche
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162975