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§ 11 E-EnLD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 152/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Abkürzung

E-EnLD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Jahresvorschauen

Paragraph 11,

 Von den öffentlichen Erzeugern sind für Speicherkraftwerke und Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, zu melden:

  1. Ziffer eins
    jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Revisionspläne im Tagesraster unter Angabe der revidierten Leistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  2. Ziffer 2
    jeweils spätestens bis zum 1. August für das folgende Kalenderjahr Verfügbarkeitspläne im Tagesraster unter Angabe der notwendigen Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung in Stunden sowie der jeweiligen maximal möglichen Einspeiseleistung, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
  3. Ziffer 3
    unverzüglich jede Änderung der gemäß Ziffer eins, gemeldeten Revisionspläne, die eine Änderung der revidierten Leistung um zumindest 25 MW und einer Verschiebung des geplanten Revisionstermins (Beginn oder Ende) um zumindest 24 Stunden entspricht;
  4. Ziffer 4
    unverzüglich jede Änderung der gemäß Ziffer 2, gemeldeten jährlichen Verfügbarkeitspläne, die eine Änderung der gemeldeten Vorlaufzeit zwischen Leistungsabruf und einer möglichen Einspeisung um zumindest 12 Stunden oder eine Änderung der maximal möglichen Einspeiseleistung um zumindest 25 MW entspricht;
  5. Ziffer 5
    unverzüglich alle Ausfälle, für die eine Dauer von zumindest 24 Stunden anzunehmen ist und die eine Leistung von zumindest 25 MW betreffen, für Speicherkraftwerke jeweils getrennt nach Kraftwerken und für Wärmekraftwerke jeweils getrennt nach Blöcken.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008881

Dokumentnummer

NOR40162976