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§ 12 E-EnLD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1201.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 152/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Abkürzung

E-EnLD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

4. Abschnitt
Erweiterte Datenmeldungen

Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
    1. Ziffer eins
      unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18.00 Uhr eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.
  2. Absatz 2,Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das gravierende Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Absatz eins, Ziffer eins, zu melden.
  3. Absatz 3,Die Bilanzgruppen haben dem Regelzonenführer Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem-maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, zu melden.
  4. Absatz 4,Die Strombörse hat gegenüber dem Regelzonenführer Einschränkungen in der Abwicklung von Handelsgeschäften über die Strombörse zu melden.
  5. Absatz 5,Die öffentlichen Erzeuger haben die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu melden.
  6. Absatz 6,Meldungen gemäß Absatz eins bis 4 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses oder einer Beeinträchtigen bzw. Einschränkung in der Abwicklung von Handelsgeschäften jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008881

Dokumentnummer

NOR40162977