Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
4. Abschnitt
Erweiterte Datenmeldungen
Informationspflicht bei Eintritt kritischer Ereignisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Regelzonenführer haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Übertragungsnetz zu melden:
unmittelbar technische Informationen über das eingetretene Ereignis unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen für das Übertragungsnetz und der zu erwartenden Dauer;
für die Dauer des Bestehens des kritischen Ereignisses täglich bis 18.00 Uhr eine Einschätzung der Situation unter Angabe insbesondere der absehbaren Auswirkungen und der zu erwartenden Dauer.
(2)Absatz 2,Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das gravierende Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Abs. 1 Z 1 zu melden.Die unterlagerten Netzbetreiber haben im Falle eines kritischen Ereignisses im Verteilernetz, das gravierende Auswirkungen auf das Übertragungsnetz haben könnte, unmittelbar dem Regelzonenführen Angaben entsprechend Absatz eins, Ziffer eins, zu melden.
(3)Absatz 3,Die Bilanzgruppen haben dem Regelzonenführer Beeinträchtigen in der Abwicklung von Handelsgeschäften, die zu einem-maßgeblichen Bedarf an Ausgleichsenergie führen könnten, zu melden.
(4)Absatz 4,Die Strombörse hat gegenüber dem Regelzonenführer Einschränkungen in der Abwicklung von Handelsgeschäften über die Strombörse zu melden.
(5)Absatz 5,Die öffentlichen Erzeuger haben die Angaben gemäß § 11 Abs. 1 gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu melden.Die öffentlichen Erzeuger haben die Angaben gemäß Paragraph 11, Absatz eins, gleichzeitig dem jeweiligen Regelzonenführer zu melden.
(6)Absatz 6,Meldungen gemäß Abs. 1 bis 4 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses oder einer Beeinträchtigen bzw. Einschränkung in der Abwicklung von Handelsgeschäften jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.Meldungen gemäß Absatz eins bis 4 sind unabhängig vom Eintritt eines kritischen Ereignisses oder einer Beeinträchtigen bzw. Einschränkung in der Abwicklung von Handelsgeschäften jährlich für den 15. Oktober zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162977