Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7 G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, G-EnLD-VO 2014 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014,) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden: von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14.30 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben:von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14.30 Uhr für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW haben:
beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte, die Erzeugungs- und Pumpfahrpläne,
bei gasbefeuerten Kraftwerken darüber hinaus die kraftwerksblockbezogenen Fahrpläne;
von den Regelzonenführern täglich bis spätestens 16.00 Uhr eine eigenständige Situationsbeschreibung und -bewertung sowie ehestmöglich, in der Regel innerhalb von zwei Stunden nach Aufforderung eine Situationsbewertung auf Basis von durch die E-Control vorgegebenen Szenarien.
(2)Absatz 2,Die Meldeverpflichtungen gemäß Abs. 1 bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt die Importeinschränkung gemäß Abs. 1 bestanden hat, aufrecht.Die Meldeverpflichtungen gemäß Absatz eins, bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt die Importeinschränkung gemäß Absatz eins, bestanden hat, aufrecht.
(3)Absatz 3,Daten gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Importeinschränkung gemäß Abs. 1 jährlich für den 15. Oktober zu melden.Daten gemäß Absatz eins, sind unabhängig vom Eintritt einer Importeinschränkung gemäß Absatz eins, jährlich für den 15. Oktober zu melden.
(4)Absatz 4,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß § 1 Abs. 1 Z 7
G-EnLD-VO 2014 (BGBl. II Nr. 151/2014) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß § 8 Abs. 1 unverzüglich bekannt zu geben, die Angaben gemäß § 9 Abs. 1 täglich für die folgenden 7 Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß § 11 zu aktualisieren.Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen von Erdgas gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, , G-EnLD-VO 2014 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014,) mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, unverzüglich bekannt zu geben, die Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, täglich für die folgenden 7 Kalendertage zu melden und die Angaben gemäß Paragraph 11, zu aktualisieren.
Schlagworte
Situationsbewertung, Erzeugungsfahrplan
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162978