Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Übungen
§ 17.Paragraph 17,
Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die erweiterten Datenmeldungen gemäß §§ 12, 13 und 14 angeordnet werden. Von der E-Control können alle zwei Jahre Übungen unter der Annahme von Krisenszenarien angeordnet werden. Dazu können für den Zeitraum einer Kalenderwoche die erweiterten Datenmeldungen gemäß Paragraphen 12, 13 und 14 angeordnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162982