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§ 2 E-EnLD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 152/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Abkürzung

E-EnLD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 21, Absatz eins

Text

2. Abschnitt
Aktuelle und historische Daten

Viertelstunde – Tageserhebungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Jeweils spätestens bis 14:00 Uhr des folgenden Werktages sind von den Netzbetreibern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündlich Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      der physikalische Stromaustausch mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
    2. Ziffer 2
      der physikalische Stromaustausch mit anderen inländischen Regelzonen (Bezüge bzw. Abgaben) über Leitungen der Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010, jeweils getrennt nach Leitungen;
    3. Ziffer 3
      für Kraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, die eingespeiste Erzeugung sowie die Abgabe für Pumpspeicherung jeweils getrennt nach Kraftwerken und
    4. Ziffer 4
      für Windkraftwerke die gesamte eingespeiste Erzeugung;
    Die Erzeuger haben gegebenenfalls dem Netzbetreiber die Daten gemäß Ziffer 3 und 4 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen.
  2. Absatz 2,Jeweils spätestens bis 04.00 Uhr des Folgetages sind von den Regelzonenführern für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr des Berichtstages als viertelstündliche Energiemengen zu melden:
    1. Ziffer eins
      die Gesamtlast (gesamte Abgabe an Endverbraucher in der Regelzone);
    2. Ziffer 2
      die Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone);
    3. Ziffer 3
      die mit ausländischen Regelzonen realisierten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen (letzter intra-day).

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008881

Dokumentnummer

NOR40162967