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§ 4 E-EnLD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 152/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Abkürzung

E-EnLD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Beachte

Absatz eins :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 21, Absatz 2

Text

Mittwocherhebungen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jeweils an jedem Donnerstag sind spätestens bis 12.00 Uhr von den öffentlichen Erzeugern für den Erhebungszeitpunkt 24:00 Uhr des Vortages zu melden:
    1. Ziffer eins
      der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in Kraftwerken, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen;
    2. Ziffer 2
      der Lagerstand der für die Erzeugung elektrischer Energie und Wärme bestimmten Primärenergieträger für Wärmekraftwerke, die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind oder die eine Brutto-Engpassleistung von mehr als 25 MW haben, unter Angabe von Art und Menge, jeweils getrennt nach Kraftwerken bzw. Standorten.
  2. Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum bis zum 20. Kalendertag des Folgemonats sind von den Eigenerzeugern für jeden dritten Mittwoch eines Kalendermonats zu melden:
    1. Ziffer eins
      für alle Kraftwerke eines Standorts mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr als viertelstündliche Energiemengen:
      1. Litera a
        die Brutto-Stromerzeugung, getrennt nach Kraftwerkstypen,
      2. Litera b
        die eingespeiste Erzeugung sowie der Bezug aus dem öffentlichen Netz,
      3. Litera c
        der Bezug aus fremden Kraftwerken,
      4. Litera d
        der Verbrauch für Pumpspeicherung;
    2. Ziffer 2
      für jeden Standort mit zumindest einem Kraftwerk, das direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen ist oder das eine Brutto-Engpassleistung von zumindest 25 MW hat, für den Erhebungszeitpunkt 24.00 Uhr:
      1. Litera a
        der auf die Hauptstufe bezogenen Energieinhalt von Speichern, deren Wasser in meldepflichtigen Kraftwerken abgearbeitet werden kann, getrennt nach Speichern. Anteile, die etwa durch langfristige Verträge mit ausländischen Partnern nicht für die inländische Bedarfsdeckung verfügbar sind, sind getrennt auszuweisen,
      2. Litera b
        der Brennstofflagerstand von Wärmekraftwerken, getrennt nach Primärenergieträgern;
    3. Ziffer 3
      unabhängig von allen anderen Erhebungsgrenzen für die Erhebungsperiode von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr viertelstündliche Energiemengen des physikalischen Stromaustauschs mit dem benachbarten Ausland (Importe bzw. Exporte) jeweils getrennt nach Nachbarstaaten.
  3. Absatz 3,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008881

Dokumentnummer

NOR40162969