Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Vier-Wochen-Vorschauen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 16.00 Uhr für jeden Mittwoch der folgenden vier Wochen als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:
von den Bilanzgruppenverantwortlichen die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1;von den Bilanzgruppenverantwortlichen die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,;
von den Übertragungsnetzbetreibern die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2;von den Übertragungsnetzbetreibern die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,;
von den Betreibern unterlagerter Netze die Daten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3.von den Betreibern unterlagerter Netze die Daten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3,
(2)Absatz 2,Für die Meldungen gemäß Abs. 1 sind für jeden Mittwoch jeweils Werktagsbedingungen zugrunde zu legen.Für die Meldungen gemäß Absatz eins, sind für jeden Mittwoch jeweils Werktagsbedingungen zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162974