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Art. 12

Fassungen
ab 24.12.2014 — BGBl. III Nr. 116/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute24.12.2014 BGBl. III Nr. 116/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffenhandelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

24.12.2014BGBl. III Nr. 116/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 12

Führen von Aufzeichnungen

(1) Jeder Vertragsstaat führt im Einklang mit seinen innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften innerstaatliche Aufzeichnungen über die durch ihn erteilten Genehmigungen für die Ausfuhr oder seine tatsächlich erfolgten Ausfuhren von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1.

(2) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, Aufzeichnungen über konventionelle Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 zu führen, die in sein Hoheitsgebiet als Endbestimmungsort transferiert wurden oder deren Durchfuhr durch das beziehungsweise deren Umladung im Gebiet unter seiner Hoheitsgewalt genehmigt wurde.

(3) Jeder Vertragsstaat wird ermutigt, wo geeignet, Folgendes in diese Aufzeichnungen aufzunehmen: Menge, Wert, Modell-/Typenbezeichnung, genehmigte internationale Transfers von konventionellen Waffen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1, tatsächlich transferierte konventionelle Waffen, Angaben über den/die ausführenden Staat(en), den/die einführenden Staat(en), den/die durchführenden und umladenden Staat(en) und die Endverwender.

(4) Die Aufzeichnungen werden mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20008886

Dokumentnummer

NOR40163212