Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 19
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Die Vertragsstaaten konsultieren einander und arbeiten, soweit Einvernehmen besteht, zusammen im Hinblick auf die Beilegung von etwa zwischen ihnen auftretenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags, einschließlich im Wege von Verhandlungen, der Vermittlung, des Vergleichs, der gerichtlichen Entscheidung oder durch andere friedliche Mittel.
(2) Die Vertragsstaaten können einvernehmlich ein Schiedsverfahren einschlagen, um Streitigkeiten zwischen ihnen über Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163219