Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieser Vertrag findet auf alle konventionellen Waffen innerhalb der folgenden Kategorien Anwendung:
gepanzerte Kampffahrzeuge;
großkalibrige Artilleriesysteme;
Flugkörper und Abfeuereinrichtungen für Flugkörper;
Kleinwaffen und leichte Waffen.
(2) Für die Zwecke dieses Vertrags umfassen die Tätigkeiten des internationalen Handels die Ausfuhr, die Einfuhr, die Durchfuhr, die Umladung und die Vermittlungstätigkeit, die im Folgenden als „Transfer“ bezeichnet werden.
(3) Dieser Vertrag findet keine Anwendung auf die internationale Verbringung konventioneller Waffen durch einen Vertragsstaat selbst oder in seinem Namen zur eigenen Verwendung, vorausgesetzt, die konventionellen Waffen verbleiben im Eigentum dieses Vertragsstaats.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163202