Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 21
Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
(1) Dieser Vertrag liegt für alle Staaten vom 3. Juni 2013 bis zu seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(2) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch jeden Unterzeichnerstaat.
(3) Nach seinem Inkrafttreten steht dieser Vertrag allen Staaten, die ihn nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163221