Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den rechtlichen Status der Organisation in Österreich und den Sitz ihrer Büros in Wien (IOM)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 115/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 16
Die Büroleiter
Neben den in Artikel 15 genannten Privilegien und Immunitäten genießen die Büroleiter die gleichen Privilegien und Immunitäten, Befreiungen und Möglichkeiten, wie sie auch den Leitern von diplomatischen Vertretungen eingeräumt werden, sofern sie nicht österreichische Staatsbürger sind oder ihren ständigen Wohnsitz in der Republik Österreich haben.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Dokumentnummer
NOR40163248