Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Liechtenstein)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 124/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 124 aus 2014,
Typ
Vertrag – Liechtenstein
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 2
Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Dokumentnummer
NOR40163276