Rechtstracker.at

§ 23 HSG 2014

Fassungen
ab 17.11.2023 — BGBl. I Nr. 146/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 23 heute17.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 146/2023
§ 2301.07.202116.11.2023 § → § BGBl. I Nr. 77/2021
§ 2316.11.201630.06.2021 § → § BGBl. I Nr. 97/2016
§ 2301.10.201415.11.2016 BGBl. I Nr. 45/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

17.11.2023BGBl. I Nr. 146/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HSG 2014

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

3. Abschnitt
Vertretung von Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Aufgaben der Hochschulvertretungen und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, erfolgt durch die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen der Studierenden an der jeweiligen Bildungseinrichtung.
  2. Absatz eins a,Studierende eines gemeinsam eingerichteten Studiums gehören allen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und allen Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft eingerichtet ist, jener Bildungseinrichtungen an, die am gemeinsam eingerichteten Studium beteiligt sind.
  3. Absatz 2,Insbesondere obliegt ihnen die Vertretung der allgemeinen und studienbezogenen Interessen der Studierenden der betreffenden Bildungseinrichtung gegenüber staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie Organen der Bildungseinrichtung. Überdies obliegt ihnen die Mitwirkung in staatlichen Behörden und Einrichtungen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen in Organen der jeweiligen Bildungseinrichtung.
  4. Absatz 3,Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist gemäß Paragraph 3, Absatz 3, die Mitwirkung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erforderlich.
  5. Absatz 4,Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft gemäß Absatz 3, unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 42, abzuschließen. Die Vollmacht ist längstens für die Dauer der Funktionsperiode zu erteilen.
  6. Absatz 5,Die Hochschulvertretungen haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht auch auf der jeweiligen Website zu veröffentlichen, der in geeigneter Weise die Verteilung der Studierendenbeiträge darzustellen und die Tätigkeitsfelder, insbesondere die Beratungstätigkeiten und die erbrachten Leistungen darzulegen hat.
  7. Absatz 6,Paragraph 36, Absatz eins, 2 und 5 bis 8 sind anzuwenden. Paragraph 36, Absatz 3 und 4 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur von der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft Angestellte zur Unterstützung zur Verfügung gestellt werden können. Paragraph 36, Absatz 9, ist nicht anzuwenden.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Im RIS seit

16.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256622