Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2016Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Erlöschen von Mandaten
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert.
(2)Absatz 2,Ein Mandat für die jeweilige Hochschulvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(3)Absatz 3,Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.Ein Mandat für die Studienvertretung oder für das Organ gemäß Paragraph 15, Absatz 2, erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.
(4)Absatz 4,Ein befristeter Verzicht auf ein zugewiesenes Mandat ist zulässig. Mandate erlöschen nach Abschluss eines Studiums erst dann, wenn die ehestmögliche Zulassung zu einem weiteren Studium an der jeweiligen Bildungseinrichtung nicht erfolgt ist.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2016
Dokumentnummer
NOR40187156