Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
09.07.2014 bis 27.06.2016 — BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 509.07.201427.06.2016 BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

09.07.2014BGBl. II Nr. 171/2014

Außerkrafttretensdatum

27.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, im Falle ihrer Unterrepräsentation vorrangig zuzulassen (Paragraph 11 d, B-GlBG). Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch den für die Betreuung eines Kindes oder einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen karenzierten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ist die Teilnahme bzw. die Bewerbung zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Der Dienstgeber hat bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu berücksichtigen.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016

Gesetzesnummer

20008895

Dokumentnummer

NOR40163395