Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allergeninformationsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 249/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
Weitergabe der Information
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in § 2 genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in § 2 genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.Die Verpflichtung des Absatz eins, gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in Paragraph 2, genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind.
(3)Absatz 3,Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß § 2 hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß Paragraph 2, hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017
Dokumentnummer
NOR40197259