Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verpackungsverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 184/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 597/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Recycling von Verpackungen sonstiger gewerblicher Anfallstellen
(Anm.: Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)Anmerkung, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(2)Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des § 5 Abs. 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des § 5, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.Sammel- und Verwertungssysteme von gewerblichen Verpackungen haben ab dem Kalenderjahr 2022 sämtliche von den nicht mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen (sonstige gewerbliche Anfallstellen) übernommene Verpackungen, die recyclingfähig sind, einer Recyclinganlage zuzuführen und unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6 und ihres Marktanteils sicherzustellen, dass die jeweils zutreffenden Recyclingquoten des Paragraph 5,, bezogen auf die im jeweiligen Kalenderjahr in Österreich in Verkehr gesetzte Masse an gewerblichen Verpackungen, für ganz Österreich erreicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Dokumentnummer
NOR40240513