Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. II Nr. 597/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 17 heute01.01.2022 § → § BGBl. II Nr. 597/2021
§ 1701.01.201531.12.2021 BGBl. II Nr. 184/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verpackungsverordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 597 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. II Nr. 597/2021

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

4. Abschnitt

Pflichten der Eigenimporteure

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Eigenimporteure von Haushaltsverpackungen oder von gewerblichen Verpackungen sind verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen eigenimportierten Verpackungen zumindest je Sammelkategorie gemäß Anhang 5 Punkt 2 und die Glasverpackungen sowie Getränkeverbundverpackungen getrennt zu erfassen,
    2. Ziffer 2
      entweder
      1. Litera a
        die getrennt erfassten Verpackungen wiederzuverwenden (Paragraph 3, Ziffer 9,) oder zu verwerten (Paragraph 3, Ziffer 10 bis 12), wobei ab dem Kalenderjahr 2022 die recyclingfähigen Verpackungen einer Recyclinganlage zuzuführen sind und nachweislich in jedem Kalenderjahr jeweils zumindest die in Paragraph 5, festgelegten Recyclingquoten unter Berücksichtigung der Berechnungsmethode des Paragraph 5, Absatz 6, einzuhalten sind, oder
      2. Litera b
        für die getrennt erfassten Verpackungen an einem diesbezüglichen Sammel- und Verwertungssystem für Verpackungen teilzunehmen.
    Sofern für eigenimportierte Verpackungen keine Teilnahme gemäß Ziffer 2, Litera b, erfolgt, sind für diese Verpackungen Aufzeichnungen gemäß Anhang 3 zu führen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Weiters ist die Meldung gemäß Anhang 3 der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr elektronisch im Wege des Registers zu übermitteln.
  2. Absatz eins a,Ab dem 1. Jänner 2023 haben Eigenimporteure von Einwegkunststoffprodukten gemäß Anhang 6 für diese hinsichtlich der Zuschläge beziehungsweise Mittel für den Kostenersatz für die im Paragraph 18 a, Absatz eins und 3 genannten Verpflichtungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen.
  3. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für Einweggeschirr und –besteck.
  4. Absatz 3,Die Verpflichtungen des Absatz eins bis 2 entfallen, wenn ein ausländischer Lieferant einen Bevollmächtigten gemäß den Paragraphen 16 a und 16 c bestellt hat.

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Gesetzesnummer

20008902

Dokumentnummer

NOR40240496