Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rundfunk-Richtsatzverordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 185/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 185 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der bundesweit einheitliche Richtsatz zur einmaligen Abgeltung der Nutzung von durch Recht gesicherten Leitungen oder Anlagen auch für die Errichtung, den Betrieb, die Erweiterung oder die Erneuerung von Kommunikationslinien durch deren Inhaber wird mit 2,57 Euro pro Kabellaufmeter festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2014
Dokumentnummer
NOR40163996