Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sanierungsmaßnahmen für die HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 51/2014 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 108/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 2Anlage 2
Text
Anlage 2 zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die
HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)zum Bundesgesetz über Sanierungsmaßnahmen für die , HYPO ALPE ADRIA BANK INTERNATIONAL AG (HaaSanG)
Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 2 HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des § 2 Z 5 HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß § 2 Z 5 HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):Gesellschafterverbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 2, HaaSanG sind insbesondere Verbindlichkeiten aus den nachfolgenden Instrumenten (Strittige Verbindlichkeiten im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG sind deklarativ durch Hinzusetzen der Bezeichnung „strittig“ gekennzeichnet. Nicht als strittig gelten Verbindlichkeiten gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, HaaSanG dann, wenn sie sowohl als Nachrang- als auch als Gesellschafterverbindlichkeiten gelten und zum Stichtag zumindest zu einer dieser Qualifikationen kein Rechtsstreit streitanhängig war.):
Instrumente:
der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 22.5.2009, Darlehensnummer 71017/7/3973623, verlängert mit Vertrag vom Vertrag vom 18.5.2012;
der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 29.6.2009, Darlehensnummer 14/6/3973623, anteilig verlängert mit Vertrag vom 2.8.2012;
der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 7/6/3973623;
der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 8/6/3973623;
der mit der Bayerischen Landesbank, Anstalt des öffentlichen Rechts, abgeschlossene Darlehensvertrag vom 30.12.2009, Darlehensnummer 10/6/3973623.
Schlagworte
Nachrangverbindlichkeit
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2015
Dokumentnummer
NOR40164153